Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der Digital Zolutions GmbH als Dienstleister (nachfolgend: „Anbieter“ oder „Digital Zolutions“) und ihrem Auftraggeber als Empfänger von Dienstleistungen (nachfolgend: „Kunde“ oder „Auftraggeber“; beide gemeinsam auch „Vertragspartner“).

  2. Für alle Leistungen des Anbieters sind nachstehende Bedingungen maßgeblich – vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Vereinbarungen, welche zu ihrer Geltung mindestens der Textform (§ 126b BGB) bedürfen.

  3. Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vom Anbieter anerkannt.

  4. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit dem Kunden über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  5. Diese AGB nebst bestätigtem Kostenvoranschlag (nachfolgend „Angebot“) sowie die anwendbaren Anlagen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und seinem Kunden für die zu erbringenden IT- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Einführung des CRM-Systems Zoho Software (auch „Software“ oder „Software-Lösung“ genannt) durch den Anbieter beim Kunden. Der Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den AGB und dem jeweiligen Angebot des Anbieters. Eine Detaillierung kann durch eine Leistungsbeschreibung, ein Pflichtenheft oder sonstige ergänzende Dokumente erfolgen, soweit im Angebot darauf verwiesen wird, oder soweit diese Dokumente von beiden Seiten unterzeichnet sind. Weitere Leistungen schuldet der Anbieter nicht. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, besteht keine Pflicht, bestimmte Ergebnisse zu erzielen.

  6. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters oder aufgrund von Gesetzesänderungen/-ergänzungen notwendig und für den Vertragspartner billig ist.

  7. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB) bzw. der zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Verfahrensweise.

  8. Wenn der Auftrag bestimmte Fristen für die Erbringung bestimmter Leistungsteile vorsieht (z.B. Meilensteine), sind diese lediglich geschätzt und nicht bindend, falls dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich anders vereinbart wird.

Leistungen des Anbieters

  1. Allgemeines

    a. Zunächst erfolgt der Austausch zwischen dem Anbieter und dem Kunden im Rahmen eines kostenfreien Qualifizierungsgespräches oder einer Produktdemonstration. In dieser Produktdemonstration zeigt der Anbieter dem Kunden erste mögliche Ideen zur Abbildung der Prozesse im System. Zur weiteren, detaillierten Festlegung von Anforderungen bietet der Anbieter dem Kunden einen kostenpflichtigen Workshop an. Diese im Workshop gemeinsam herausgearbeiteten Festlegungen wird der Anbieter in das Angebot aufnehmen und dort die Leistungen und den geschätzten Aufwand dokumentieren. Bei dem Angebot handelt es sich jedoch lediglich um eine Schätzung des Aufwandes. Der tatsächliche Aufwand wird nach Zeit und Materialaufwand abgerechnet. In der Umsetzungsphase wird der Anbieter die Leistungen nach den Vorgaben des Angebots und dieser AGB umsetzen.

    b. Der Anbieter ist in der Art und Weise der Leistungserbringung frei, wird sich aber ggf. darum bemühen, berechtigten Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen.

    c. Der Anbieter bestimmt selbst über das für die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden eingesetzte Personal. Der Kunde hat gegenüber dem vom Anbieter eingesetzten Personal keine unmittelbaren Weisungs- oder Disziplinarbefugnisse. Etwaige Unstimmigkeiten und Wünsche sind an den jeweiligen Ansprechpartner zu richten. Der Kunde kann den Austausch von Personal nur dann verlangen, wenn Gründe vorliegen, die arbeitsrechtlich eine Abmahnung rechtfertigen würden oder wenn durch vom Anbieter eingesetztes Personal der Betriebsfrieden des Kunden gestört wird.

    d. Der Anbieter ist darin frei, Subunternehmer einzusetzen. Auf Wunsch des Kunden wird dieser über die eingeschalteten Subunternehmer informiert. Für Leistungen von Subunternehmern ist der Anbieter wie für eigene Leistungen verantwortlich.

  2. Leistungen des Anbieters

    a. Dem Anbieter obliegen sämtliche im Angebot erwähnten Leistungen, soweit das Angebot insofern vom Kunden angenommen wurde.

    b. Je nach Umfang der vereinbarten Leistungen beinhaltet das Angebot

    • Unterstützung bei Planung / Beratung;
    • Projektmanagement;
    • Lieferung und Implementierung einer lauf- und leistungsfähigen Software;
    • Customizing;
    • Testverfahren einschließlich Integrationstests;
    • Dokumentation;
    • Zuarbeit zur Datenmigration;
    • Schulung;
    • Support, Pflege und Wartung.

    c. Der Anbieter übernimmt die Konzeption, Planung und Realisierung der Zoho Software gemeinsam mit dem Auftraggeber. Hierzu gehören insbesondere Beratung, Konzeptionierung, technische Realisierung und Customizing auf Basis der Zoho Software.

    d. Die Pflege der Software ist nur dann Gegenstand eines Vertrages, soweit die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen haben.

  3. Schulungen und Einweisungen

    Schulungen und Einweisungen in die Software werden in deutscher oder englischer Sprache beim Auftraggeber oder remote via Online-Meeting durchgeführt. Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur verantwortlich. An den Schulungsunterlagen räumt der Anbieter dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, dauerhafte und übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Schulungszwecke zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  4. Dokumentation

    Soweit eine Technische Dokumentation geschuldet ist, erfolgt diese nur für solche Bestandteile oder Funktionen, welche vom Anbieter selbst entwickelt oder angepasst wurden. Eine Dokumentation von Fremdsoftware, die nicht durch den Anbieter angepasst wurde, erfolgt nicht. Für die Dokumentation dieser Fremdsoftware sind die jeweiligen Hersteller verantwortlich. Die vom Anbieter erstellte Dokumentation wird dem Kunden in deutscher Sprache und in digitaler Form bereitgestellt.

  5. Beratung

    Während der Laufzeit des Vertrages wird der Anbieter den Kunden in angemessenem Umfang bei der praktischen Integration und Nutzung der Software beraten und auf etwaige Probleme bei Installation, Integration oder Einsatz der Software nach Erkennen des Problems hinweisen. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beratung ergeben sich aus dem Angebot.

Sonstige Leistungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Anbieter lediglich beratend tätigt, wobei die Beratung nach Ermessen des Anbieters per E-Mail, telefonisch, in Kundengesprächen oder in anderen angemessenen Formen stattfindet.

  2. Soweit sonstige Dienstleistungsaufträge, etwa Programmierleistungen, zusätzliche Anpassungen, Workshops oder sonstige zusätzliche Beratungsleistungen vereinbart werden, schuldet der Anbieter das Tätigwerden in dem jeweils vereinbarten Zeitraum und Umfang. Die Einzelheiten der den Anbieter zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

  3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden zusätzliche Leistungen in Abhängigkeit vom tatsächlich angefallenen Aufwand vergütet.

Datenmigration

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist der Kunde selbst für die Kompatibilität und etwaigen Migration seiner (Alt)-Daten in die vom Anbieter gelieferte, bereitgestellte und ggf. angepasste Software verantwortlich.

Zusammenarbeit

  1. Der Anbieter übernimmt die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit. Soweit ein Projektplan oder Meilensteine vereinbart werden, wird der Anbieter die Einhaltung des Projektplans und der Meilensteine überwachen.

  2. Auf Verlangen berichtet der Anbieter dem Kunden in Textform über den Stand des Projektes.

  3. Die Vertragsparteien werden sich monatlich zu dem Verlauf des Projektes austauschen. Über das Ergebnis der Besprechung führt der Anbieter in Textform in deutscher Sprache Protokoll. Das Protokoll wird dem Kunden innerhalb von 3 Werktagen zur Verfügung gestellt. Soweit keine der Vertragsparteien innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung des Protokolls widerspricht, gilt das Protokoll als genehmigt.

  4. Der Kunde wird einen Ansprechpartner für den Anbieter benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Entscheidungen zu treffen und an den Anbieter zu kommunizieren. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Informationen anderer Personen auf Kundenseite zu berücksichtigen. Der Ansprechpartner ist dem Anbieter bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilten. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, einen anderen Ansprechpartner zu benennen. Dies ist dem Anbieter im Voraus in Textform mitzuteilen.

  5. Ist im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe einzelner Erklärungen berechtigt, wird er dies anzeigen, unverzüglich die berechtigten Personen über den Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen.

Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen, insbesondere dem Anbieter die angeforderten Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen und Unterlagen geht zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für eine verzögerte Vornahme von Mitwirkungshandlungen durch den Kunden.

  2. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über aufgetretene Störungen informieren, soweit diese die vertraglichen Leistungen vom Anbieter betreffen können und eventuelle Maßnahmen zur Beseitigung der Störung durch den Anbieter bzw. vom Anbieter beauftragten Dritten bedingen.

  3. Der Kunde wird im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen treffen, die eine Feststellung etwaiger Mängel, der Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.

  4. Der Kunde wird dem Anbieter ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen (einschließlich remote access) gewähren sowie Informationen, Mitarbeiter und sonstige Ressourcen bereitstellen, soweit dies zur Leistungserbringung oder Störungsbeseitigung durch den Anbieter erforderlich ist.

  5. Der Kunde wird den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten, Passwörter geheim halten bzw. unverzüglich ändern oder Änderungen veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.

  6. Für den Fall, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend nachkommt, ist der Anbieter berechtigt, den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mitwirkung aufzufordern. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht dennoch nicht nach, ist der Anbieter berechtigt,

    a. die weitere Leistungserbringung auszusetzen, oder/und

    b. zusätzlichen Aufwand, der dadurch entsteht, dass die eingeforderte Mitwirkung des Kunden ausbleibt, nach entsprechender Ankündigung nach den üblichen Sätzen zu berechnen, oder/und

    c. zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die eingeforderte Mitwirkung des Kunden ausbleibt, gegen entsprechenden Nachweis weiter zu berechnen, oder/und

    d. der den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Leistungserbringung für den Anbieter dann nicht oder nur unter erheblichen Mehraufwand oder besonderen Schwierigkeiten möglich ist. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt von einer solchen Kündigung unberührt.

  7. Vom Kunden gewünschte oder zu vertretende Wartezeiten des Anbieters sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Diese Wartezeiten gelten jedoch als zusätzlicher Aufwand im Sinne der vorstehenden Ziff. 6.6.b. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass der Anbieter innerhalb der Wartezeit die vorgehaltenen Arbeitsressourcen anderweitig eingesetzt hat oder einen anderweitigen Einsatz böswillig unterlassen hat.

  8. Personen, die auf Seiten des Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Anbieter tätig sind, müssen die notwendige fachliche Qualifikation haben und etwaige Fragen und Anforderungen zeitnah bearbeiten. Der Anbieter kann den Austausch von Personen empfehlen, die nicht ausreichend qualifiziert sind.

Nachträgliche Leistungsänderungen (Change Request)

Soweit die Vertragsparteien werkvertragliche Leistungen vereinbaren, gilt Folgendes:

  1. Change Request: Soweit eine Partei vertragliche Bestimmungen in Bezug auf den von dem Anbieter unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungsumfang ändern will, hat sie gegenüber der jeweils anderen Partei einen schriftlichen Änderungsantrag einzubringen ("Change Request").

  2. Change Request durch den Auftraggeber: Soweit der Auftraggeber einen Change Request beantragt, wird der Anbieter, die beantragte Änderung analysieren und prüfen, welche Auswirkungen das Änderungsverlangen auf den Leistungsgegenstand hat, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen. Der Anbieter wird dem Kunden innerhalb angemessener Zeit, spätestens jedoch innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang des Änderungsantrags beim Anbieter, schriftlich darüber informieren, falls der Änderungsantrag dem Anbieter nicht zumutbar ist oder unter welchen Bedingungen der Änderungsantrag umsetzbar ist. Der Kunde entscheidet innerhalb einer vom Anbieter benannten Frist, ob er das Angebot zur Umsetzung des Änderungsantrags annimmt. Kommt es innerhalb der vom Anbieter benannten Frist zu keiner Einigung, so bleibt es beim ursprünglichen Leistungsgegenstand.

  3. Change Request durch den Anbieter: Soweit ein Change Request durch den Anbieter beantragt wird, wird der Anbieter diesen begründen und ein konkretes Angebot zur Durchführung der Änderungen gegenüber dem Auftraggeber unterbreiten. In dem Angebot ist die von dem Anbieter etwaig beanspruchte Vergütung für die Durchführung der Änderung aufzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb angemessener Zeit, spätestens jedoch innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang des Änderungsantrags, zu erklären, ob er das Angebot annimmt oder nicht.

  4. Entscheidung über Änderung: Jede Durchführung eines Change Request setzt die vorherige Einigung der Parteien über sämtliche vertragsrelevante Änderungen voraus. Die Erklärung zur Einigung muss in Textform erfolgen.

Allgemeine Vergütungsregelungen

  1. Maßgeblich für die Vergütung bzw. deren Berechnungsweise sind die im Angebot gemachten Angaben. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser AGB. Soweit nicht ausnahmsweise eine Pauschalvergütung vereinbart wird, rechnet der Anbieter seine Leistungen nach Zeitaufwand und Materialaufwand nach angefangenen 15 Minuten ab („Time and Material“) ab. Bei Pauschalvergütungen, Einmalzahlungen oder für die Vergütung von Werkleistungen kann im Angebot ein Zahlungsplan vorgesehen werden.

  2. Der Anbieter wird dem Kunden monatlich nachträglich eine Rechnung auf Grundlage der geleisteten Zeiten und des Materialaufwands übersenden.

  3. Der Anbieter wird dem Kunden konkrete Einzelnachweise über die erbrachten Leistungen vorlegen. Der Kunden ist verpflichtet, vorgelegte Einzelnachweise unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Zugang zu prüfen und etwaige Kritikpunkte an den Einzelnachweisen innerhalb der Frist detailliert schriftlich zu benennen. Andernfalls gilt der jeweilige Einzelnachweis und hierunter erbrachte Leistungsergebnisse als ordnungsgemäß erfüllt.

  4. Die Fälligkeit zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus den in der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen. Ist eine Zahlungsfrist nicht angegeben, ist der Betrag ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

  5. Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Telefax oder E-Mail an eine vom Kunden mitgeteilte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse übermittelt worden ist.

  6. Soweit die Vergütung nicht gezahlt wird, ist der Anbieter nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen oder diese fortzusetzen.

  7. Zusätzliche bei dem Anbieter entstehende Kosten für Leistungen Dritter, die der Kunde zuvor genehmigt hat, werden gesondert ohne Aufschlag in Rechnung gestellt und von dem Kunden unverzüglich ausgeglichen.

  8. Soweit der Anbieter Drittsoftware für die Leistungen einsetzen soll oder Software vom Anbieter nach Erbringung der Leistungen beim Kunden verbleiben soll, oder entsprechende Wartungsverträge vom Anbieter abgeschlossen werden sollen, ist die Vergütung hierfür zum Auftragsbeginn zu bezahlen, falls nichts abweichend vereinbart wird.

  9. Sämtliche Preise sind in Euro netto und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart. Externe Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn diese nacherhoben werden.

  10. Der Kunde kann nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem Anbieter durch schriftliche Erklärung ausdrücklich anerkannt wurden.

Abnahme von Werkleistungen

Soweit der Anbieter ausnahmsweise die zusätzliche Erbringung von Werkleistungen schuldet, gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur Abnahme:

  1. In Bezug auf geschuldete Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, die vom Anbieter erbrachten Leistungen abzunehmen, wenn der Anbieter dem Kunden die Fertigstellung der Leistung mitgeteilt und die Leistungen zur Verfügung gestellt hat.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme zu erklären, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel vorliegen. Wegen geringfügigen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden.

  3. Soweit nach der Art des Leistungsgegenstands eine Abnahmeprüfung in Betracht kommt, besteht die Abnahmeerklärungsverpflichtung nur, wenn Leistungen im Rahmen einer Abnahmeprüfung (Test) nach Ziffer 10 als vertragsgemäß eingeordnet werden.

  4. Eine Abnahmeprüfung und die Erklärung der Abnahme haben innerhalb von zwei Wochen ab Anzeige der Fertigstellung und Überlassung des Leistungsgegenstands zu erfolgen.

  5. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel durch den Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung, erklärte Abnahme gleich.

  6. Wird die Abnahme berechtigt verweigert, beginnt nach erneuter Anzeige der Fertigstellung die zuvor genannte Abnahmefrist erneut.

  7. Der Anbieter behält es sich vor, dem Kunden Teillieferungen und -leistungen für eine Teilabnahme vorzulegen, sofern die Teilabnahme der Natur der Teilleistung nach möglich ist.

Test

  1. Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach Durchführung aller vertraglichen Lieferungen und Leistungen, einen Funktionstest der Software. Die Tests werden vom Anbieter durchgeführt und vom Auftraggeber überwacht.

  2. Die Vertragsparteien werden hierzu gemeinsam Testszenarien schriftlich im Workshop-Protokoll vereinbaren. Die die notwendige Systemumgebung und Hardware-Infrastruktur stellt der Auftraggeber zur Verfügung.

  3. Der Kunde wird bei Durchführung der Tests festgestellte Mängel unter genauer Beschreibung des Fehlers dokumentieren und die Mängel den Mängelklassen zuordnen.

  4. Es gelten folgende Mängelklassen:

    a. Ein abnahmeverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

    b. Ein abnahmeverhindernder Mangel liegt ebenfalls vor, wenn die Nutzung der Leistung erheblich eingeschränkt ist.

    c. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Leistung ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.

  5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Vertragssoftware bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

Gewährleistung

  1. Der Anbieter wird lediglich beratend und unterstützend tätig und erbringt im Wesentlichen Dienstleistungen, für die ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet ist. Dies gilt insbesondere für Beratung, Workshops und Schulungen. Für die Gewährleistung gelten n diesen Fällen die gesetzlichen Vorschriften, wobei Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.

  2. Soweit der Anbieter ausnahmsweise Werkleistungen schuldet, gewährleistet der Anbieter, dass die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.

  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt in diesen Fällen ein Jahr und beginnt mit der Abnahme. Diese Gewährleistungsfrist gilt jedoch weder für Schadensersatzansprüche in Folge der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit noch für Ansprüche aus vom Anbieter übernommenen Garantien oder für Fälle, in denen auf Seiten des Anbieters Vorsatz oder arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt.

  4. Entdeckt der Kunde nach Abnahme Mängel, die bei Abnahme vorhanden, aber nicht offensichtlich waren, so hat der Kunde diese dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mängelanzeige ist schriftlich einzureichen und mit einer qualifizierten Fehlerbeschreibung zu versehen, die dem Anbieter eine Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangels ermöglicht. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.

  5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Vertragssoftware bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

  6. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt der Anbieter auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann der Anbieter verlangen, dass die aufgewendete Zeit entsprechend vereinbarter Sätze vergütet wird, sofern der Kunde bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass kein Mangel der Leistung des Anbieters vorliegt.

  7. Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Kunden zumutbar ist, ist der Anbieter berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen.

  8. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit der Kunde den Leistungsgegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde belegt, dass der Fehler bzw. die Störung nicht auf die von ihm oder von Dritten vorgenommenen Änderungen zurückzuführen ist.

  9. Werden erhebliche Mängel vom Anbieter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben, aber durch eine zumutbare Zwischenlösung aufgefangen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter eine weitere angemessene Nachfrist zu setzen. Umstände aus der Sphäre des Kunden, die die Mängelbehebung verhindern, behindern oder verzögern, gehen bei alledem zu Lasten des Kunden. Gelingt es dem Anbieter innerhalb der Nachfrist nicht, den Mangel zu beheben kann der Kunde – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Mängeln sind sowohl Schadensersatz als auch Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Haftung

  1. Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Anbieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, ist die Haftung in diesem Fall beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung von Leistungen wie der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorsehbarerweise gerechnet werden muss. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  3. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl des Auftragnehmers als auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

  4. Als Dienstleister haftet der Anbieter nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen Dritter, insbesondere des Anbieters der ZOHO Software, der Zoho Corporation Pvt. Ltd., entstehen. Der Anbieter haftet auch nicht für Schäden, die der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.

Nutzungsrechte

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist und sich aus dem Zweck des Vertrages nicht ein anderes ergibt, gilt für die Lieferung der Software und die Programmierung eigener Software Folgendes:

  2. Der Anbieter überträgt dem Kunden an den vom Anbieter im Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht erstellten Arbeitsergebnissen ein unwiderrufliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung in der vertragsgemäßen Weise, im Rahmen des Vertragszwecks.

  3. Soweit der Anbieter Open-Source-Komponenten verwendet, gelten die jeweils einschlägigen EULAs bzw. Open-Source-Lizenzen der Hersteller.

  4. Der Kunden verpflichtet sich, alle auf der Software oder dazugehöriger Dokumentation befindlichen Urheberrechtshinweise nicht zu entfernen, zu unterdrücken oder zu verändern.

  5. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, überlässt der Anbieter dem Kunden keinen Quellcode. Für den Fall, dass eine Übergabe des Quellcodes als Leistungsgegenstand vertraglich vereinbart ist, finden auch hier die vorstehenden Regelungen Anwendung. Der Anbieter räumt am Quellcode in keinem Fall mehr oder andere Rechte ein, als hinsichtlich der anderen Leistungsgegenstände eingeräumt wird.

  6. Die vorstehenden Regelungen zu Nutzungsrechten und Lizenzen gelten entsprechend für die Lieferung sonstiger urheberrechtsschutzfähiger Leistungen durch den Anbieter.

  7. Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die vereinbarte Vergütung durch den Kunden vollumfänglich geleistet wird. Der Anbieter wird die Nutzung der Leistungen jedoch im vertragsgemäßen Umfang dulden, solange noch kein Zahlungsverzug eingetreten ist.

  8. An urheberrechtsfähigen Werken (z.B. Entwürfe, Konzepte), die vom Auftraggeber abgelehnt wurden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte ein.

Rechte an Software Dritter

Soweit der Anbieter Standardsoftware, die von Dritten bezogen wurde, an den Kunden veräußert oder lizensiert, verpflichtet sich der Kunde hiermit, die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers oder Lieferanten und/oder die Urheber- und Verwertungsrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anzuerkennen und die diesbezüglich einschlägigen Gesetzesvorschriften zu beachten.

Termine und Fristen

  1. Konkrete Termine bzw. Fristen für die Erbringung von Leistungen des Anbieters gelten nur dann als fix vereinbart, wenn sie ausdrücklich als feste Termine bzw. Fristen schriftlich vereinbart wurden.

  2. Verzug vom Anbieter setzt unabhängig von der Verbindlichkeit besprochener Termine oder Fristen stets eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus.

  3. Mit von dem Kunden nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Termine bzw. Fristen die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Anbieter nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden.

  4. Der Kunden verpflichtet sich, alle auf der Software oder dazugehöriger Dokumentation befindlichen Urheberrechtshinweise nicht zu entfernen, zu unterdrücken oder zu verändern.

  5. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, überlässt der Anbieter dem Kunden keinen Quellcode. Für den Fall, dass eine Übergabe des Quellcodes als Leistungsgegenstand vertraglich vereinbart ist, finden auch hier die vorstehenden Regelungen Anwendung. Der Anbieter räumt am Quellcode in keinem Fall mehr oder andere Rechte ein, als hinsichtlich der anderen Leistungsgegenstände eingeräumt wird.

  6. Die vorstehenden Regelungen zu Nutzungsrechten und Lizenzen gelten entsprechend für die Lieferung sonstiger urheberrechtsschutzfähiger Leistungen durch den Anbieter.

  7. Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die vereinbarte Vergütung durch den Kunden vollumfänglich geleistet wird. Der Anbieter wird die Nutzung der Leistungen jedoch im vertragsgemäßen Umfang dulden, solange noch kein Zahlungsverzug eingetreten ist.

  8. An urheberrechtsfähigen Werken (z.B. Entwürfe, Konzepte), die vom Auftraggeber abgelehnt wurden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte ein.

Höhere Gewalt

  1. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Streik, Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, rechtmäßige Aussperrungen, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Terror, Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnungen, behördliche Anordnungen, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe sowie Naturereignisse wie beispielsweise Erdbeben und Erdrutsch usw. verlängern sich die etwaig vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen nach Ziffer 14 Absatz 1 dieser Bedingungen um die Dauer der Behinderung. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Auftraggebers noch der persönlichen Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen ist. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unter anderem auch Pandemien oder Epidemien wie die Corona-Pandemie, soweit diese direkt oder indirekt durch behördliche Anordnungen zu Liefer- und Leistungsverzögerungen führen.

  2. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so ruhen die entsprechenden wechselseitigen Verpflichtungen. Sofern die Liefer-/Leistungsverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, entsprechende Lieferungen oder Leistungen zurückzuweisen und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten.

Laufzeit und Kündigung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von drei (3) Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen.

  2. Jede Kündigung bedarf der Textform.

  3. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vor einer solchen Kündigung ist grundsätzlich eine schriftliche Mitteilung erforderlich, es sei denn, das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint. Für den Anbieter liegt ein wichtiger Grund, der zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt, insbesondere dann vor, wenn

    a. der Kunde trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt;

    b. der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist;

    c. der Anbieter wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Kunden von Dritten in Anspruch genommen wird oder;

    d. der Kunde in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesen Vertragsbestimmungen verletzt.

  4. Will der Kunde einen Auftrag vor Abnahme oder bei Dienstleistungen vor dem Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit beenden, ist der Anbieter zu einer Auflösung des Vertragsverhältnisses bereit, wenn der Kunde eine angemessene Ablösesumme zur Kompensation für die dem Anbieters durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Nachteile bezahlt. § 648 BGB gilt bei Dienstleistungen entsprechend.

Datenschutz

Im Zuge der Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter und dem Kunden kann es dazu kommen, dass der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden oder von Dritten erhält. Aus diesem Grund schließen der Kunde und der Anbieter eine Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO („Auftragsverarbeitungsbedingungen“). Der Kunde ist im Hinblick auf personenbezogene Daten Verantwortlicher und garantiert, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutzrecht eingehalten werden.

Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die mitgeteilten und als geheimhaltungsbedürftig erklärten Informationen während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach seiner Beendigung geheim halten, nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere der Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Anlagen; die Angebote und Anlagen; interne Strategiepapiere; die Dokumentation; Schulungsunterlagen; Zugangsdaten zum System, etc.

  2. Das gilt nur soweit die Informationen, (i) den Vertragsparteien oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung nicht bekannt oder allgemein zugänglich waren und (ii) der Öffentlichkeit nicht nach der Mitteilung ohne Verstoß einer Vertragspartei gegen diese Geheimhaltungspflicht bekannt oder allgemein zugänglich werden und es sei denn, dass die Informationen (iii) von einem Mitarbeiter einer Vertragspartei, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden, oder (iv) Informationen entsprechen, die der Vertragspartei von einem Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Weitergabe des Dritten verstößt nach Kenntnis der Vertragspartei gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung.

  3. Die interne Weitergabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch eine Vertragspartei ist nur insoweit gestattet, als dies für den Vertrag erforderlich (need-to-know) und sichergestellt ist, dass nur die Mitarbeiter die geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten, denen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gleichwertige Geheimhaltungspflichten auferlegt wurden.

Sonstiges

Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist es dem Anbieter gestattet, während der Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus Aufträge von Kunden gleicher oder ähnlicher Branchen anzunehmen und zu bearbeiten.

Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich welcher Rechtsgrundlage, ist – soweit gesetzlich zulässig - der Sitz des Anbieters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

  3. Der Anbieter behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Etwaige Änderungen werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Sollte der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden sein, ist er berechtigt, dies dem Anbieter bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem Zugang der Änderungsmitteilung mitzuteilen. Der Anbieter hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht binnen dieser Frist, gelten die Änderungen als akzeptiert und treten mit Ablauf der Frist in Kraft.

  4. Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail angekündigt. Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen in Textform widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der AGB als vom Kunden genehmigt. Der Anbieter wird dem Kunden mit der Mitteilung der Änderung oder Ergänzung der AGB auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

Version 1.2 (Juni 2021)

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